Wie viel Urlaub darf der Arbeitgeber verplanen? (Betriebsferien)
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darf der Arbeitgeber in der Regel nur bis zu 60 Prozent des Jahresurlaubsanspruchs für Betriebsferien verplanen. Mindestens 40 Prozent des Urlaubs müssen den Mitarbeitenden zur freien, individuellen Verfügung bleiben.
Voraussetzung für die Anordnung von Betriebsferien ist zudem ein dringender betrieblicher Grund, etwa eine geplante Produktionsunterbrechung oder saisonale Auftragsschwankungen. Besteht ein Betriebsrat, ist dieser bei der Festlegung von Betriebsferien nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG mitbestimmungspflichtig zu beteiligen.
Ab wann und bis wann muss die Urlaubsplanung erfolgen?
Viele Unternehmen fragen sich, wann der richtige Zeitpunkt ist, um die Jahresurlaubsplanung anzustoßen und ab wann der Arbeitgeber überhaupt verlangen kann, dass Mitarbeitende ihre Urlaubswünsche einreichen. Es gibt keine bundesweit einheitliche gesetzliche Frist, bis wann die Urlaubsplanung final abgeschlossen sein muss. Diese wird meist individuell im Betrieb oder per Betriebsvereinbarung festgelegt. Entscheidend ist, dass die Planung so rechtzeitig erfolgt, dass sowohl betriebliche Belange als auch die Erholungsbedürfnisse der Mitarbeitenden angemessen berücksichtigt werden können.
Arbeitsrechtliche Besonderheiten in der Praxis
Neben den allgemeinen Grundsätzen gibt es einige Sonderfälle, die in der betrieblichen Urlaubsplanung häufig für Unsicherheit sorgen:
- Urlaub in der Probezeit: Der Urlaubsanspruch entsteht grundsätzlich von Beginn des Arbeitsverhältnisses an, auch während der Probezeit. Allerdings wird der volle Anspruch häufig erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten fällig (§ 4 BUrlG).
- Teilzeit und Minijobs: Der Urlaubsanspruch wird anteilig zur vereinbarten Wochenarbeitszeit berechnet, nicht pauschal gekürzt.
- Elternzeit: Der Urlaubsanspruch bleibt während der Elternzeit grundsätzlich bestehen, kann vom Arbeitgeber aber für jeden vollen Monat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden.
- Krankheit während des Urlaubs: Wer während des genehmigten Urlaubs erkrankt und dies durch ein ärztliches Attest nachweist, bekommt die betroffenen Urlaubstage gutgeschrieben.
- Resturlaub und Verjährung: Resturlaub verfällt nicht automatisch, solange der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht nicht nachgekommen ist. Erst nach ordnungsgemäßer, individueller Aufforderung beginnt die Verfallsfrist zu laufen.